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Pfarreiengemeinschaft Dürrbachtal  > Gremien

Gemeinsamer Ausschuss der Pfarrgemeinderäte der Pfarreiengemeinschaft Dürrbachtal

 

Was ist der gemeinsame Ausschuss.., GAP genannt ?


Hier die Geschäftsordnung für die GAP´s des Bistums Würzburg (ergänzt um die Personalien der PG Dürrbach), zuletzt geändert am 19. 3. 2009 durch Dr. Friedhelm, Bischof von Würzburg

Zur Koordinierung und Durchführung der gemeinsamen pastoralen Aufgaben in einer Pfarreiengemeinschaft bilden die Pfarrgemeinderäte der beteiligten Pfarreien, Kuratien und Filialen einen Gemeinsamen Ausschuss, der in allen gemeinsamen Angelegenheiten die Möglichkeit der Beschlussfassung hat.

1.Zusammensetzung in der PG Dürrbachtal

Der Gemeinsame Ausschuss setzt sich wie folgt zusammen:

1.1 Geborene Mitglieder
Der (koordinierende) Pfarrer der Pfarreiengemeinschaft, - Pfarrer Helmut Rügamer
das haupt- und nebenberufliche pastorale Personal, - PA Frau Marion Mack

1.2 Entsandte Mitglieder (Delegierte)
In den Gemeinsamen Ausschuss entsenden die in der Pfarreiengemeinschaft zusammengeschlossenen Pfarreien und Kuratie. und Filialen eine festzulegende Anzahl von Vertretern / Vertreterinnen (mindestens ein/e Delegierte/r). In der Regel sind dies die Vorsitzenden und/oder stellvertretenden Vorsitzenden der jeweiligen Pfarrgemeinderäte. Die Delegation ist verbindlich, kann aber bei Verhinderung von einer Vertretung wahrgenommen werden. Aus Gründen der Arbeitsfähigkeit sollte das Gremium die Anzahl von 15 Mitgliedern nicht übersteigen.

Für Pfarrgemeinde Oberdürrbach: PGR–Vors. Herr Reder,  PGR-Stellv. Frau Deitert

Für Pfarrgemeinde Unterdürrbach: PGR-Vors. Frau Brand, PGR-Stellv. Herr Bötsch

Für die Kuratie Heilig Geist: PGR-Vors. Frau Endres, Herr R. Bauer

1.3 Vertreter der Kirchenverwaltungen
Mindestens ein Vertreter aller Kirchenverwaltungen ist beratendes Mitglied im Gemeinsamen Ausschuss. Der / die Delegierte/n der Kirchenverwaltungen wird/werden durch den Gemeinsame Finanzausschuss benannt.

Für Oberdürrbach: Frau Nille

Für Unterdürrbach: Herr Gromes

Für Heilig Geist: Herr M. Löhe

1.4 Weitere Mitglieder
Bei Bedarf können der/die Angestellte/n im Pfarrbüro und der/die Gottesdienstbeauftragte/n hinzugezogen werden. Sie haben beratende Stimme.

Jugendvertreter: Florian Winkelhöfer

2. Aufgaben und Arbeitsweise

2.1 Der gemeinsame Ausschuss koordiniert und steuert zusammen mit dem (koordinierenden) Pfarrer das Zusammenwirken der einzelnen Pfarreien mit ihren Filialen und den Kuratien im Sinne des Pastoralkonzeptes einer Pfarreien­gemeinschaft.

2.2 Der Gemeinsame Ausschuss achtet darauf, unnötige Doppelungen in der Gestaltung der Seelsorge und in der Durchführung seelsorgerlicher Maßnahmen zu vermeiden.

2.3 Zu bestimmten Schwerpunkten der Pastoral können gemeinsame Projekt- oder Arbeitsgruppen gebildet werden. Die katholischen Verbände sind einzubeziehen.

2.4 Der Gemeinsame Ausschuss wählt aus dem Kreis der Laienvertreter eine/n Vorsitzende/n, eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n und eine/n Schriftführer/
-in. Diese bilden zusammen mit dem (koordinierenden) Pfarrer der Pfarreien­gemeinschaft den Vorstand.
Der Gemeinsame Ausschuss wählt eine/n Delegierte/n für den gemeinsamen Finanzausschuss, der an dessen Sitzungen mit beratender Stimme teilnimmt.

2.5 Die Amtszeit des Vorstandes und der Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses entspricht der Amtszeit der Pfarrgemeinderäte.

2.6 Der Gemeinsame Ausschuss tritt nach Bedarf, mindestens aber einmal pro Jahr zusammen. Hierzu lädt der/die Vorsitzende (im Verhinderungsfall: die/der stellvertretende Vorsitzende) zusammen mit dem (koordinierenden) Pfarrer schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher ein.7

2.7 Der Gemeinsame Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Zur Beschlussfähigkeit ist außerdem die Anwe­senheit von mindestens einem Vertreter jeder Pfarrei, Kuratie und Filiale nötig.
Sind in ländlichen Pfarreiengemeinschaften einzelne Gemeinden mit nur einem / einer Delegierten vertreten, so ist festzulegen, in welcher Anzahl die Gemeinden der Pfarreiengemeinschaft vertreten sein müssen, um die Beschlussfähigkeit her­beizuführen.

2.8 Konsensentscheidungen werden angestrebt. Beschlüsse werden mit Zwei-Drittel-Mehrheit der Anwesenden gefasst. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Das Vetorecht des Pfarrers gemäß §11 Absatz 7 und 8 der Satzung der Pfarrgemeinderäte vom Jahre 2008 ist davon nicht berührt.

2.9 Über die Sitzungen ist ein (Ergebnis-)Protokoll zu fertigen.

2.10 Die Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses sind grundsätzlich öffent­lich, außer wenn Nichtöffentlichkeit für die gesamte Tagesordnung oder für einzelne Tagesordnungspunkte beschlossen wird.

2.11 Der Gemeinsame Ausschuss kann die Pfarrgemeinderäte der einzelnen Pfarrgemeinden zu einer gemeinsamen Sitzung einladen, wenn eine Angelegen­heit von besonderer oder grundsätzlicher Bedeutung beraten werden soll. Die Kompetenzen des Gemeinsamen Ausschusses bleiben davon unberührt.