Gemeinsamer Ausschuss der Pfarrgemeinderäte der Pfarreiengemeinschaft Dürrbachtal Was ist der gemeinsame Ausschuss.., GAP genannt ?
Hier die Geschäftsordnung für die GAP´s des Bistums Würzburg (ergänzt um die Personalien der PG Dürrbach), zuletzt geändert am 19. 3. 2009 durch Dr.
Friedhelm, Bischof von Würzburg
Zur Koordinierung und Durchführung der gemeinsamen pastoralen Aufgaben in
einer Pfarreiengemeinschaft bilden die Pfarrgemeinderäte der beteiligten
Pfarreien, Kuratien und Filialen einen Gemeinsamen Ausschuss, der
in allen gemeinsamen Angelegenheiten die Möglichkeit der Beschlussfassung hat.
1.Zusammensetzung in der PG Dürrbachtal
Der Gemeinsame Ausschuss setzt sich wie folgt zusammen:
1.1 Geborene Mitglieder
Der (koordinierende) Pfarrer der Pfarreiengemeinschaft, - Pfarrer Helmut Rügamer
das haupt- und nebenberufliche pastorale Personal, - PA Frau Marion Mack
1.2 Entsandte Mitglieder (Delegierte)
In den Gemeinsamen Ausschuss entsenden die in der Pfarreiengemeinschaft
zusammengeschlossenen Pfarreien und Kuratie. und Filialen eine festzulegende
Anzahl von Vertretern / Vertreterinnen (mindestens ein/e Delegierte/r). In der
Regel sind dies die Vorsitzenden und/oder stellvertretenden Vorsitzenden der
jeweiligen Pfarrgemeinderäte. Die Delegation ist verbindlich, kann aber bei
Verhinderung von einer Vertretung wahrgenommen werden. Aus Gründen der
Arbeitsfähigkeit sollte das Gremium die Anzahl von 15 Mitgliedern nicht
übersteigen.
Für Pfarrgemeinde Oberdürrbach: PGR–Vors. Herr Reder, PGR-Stellv. Frau Deitert
Für Pfarrgemeinde Unterdürrbach: PGR-Vors. Frau Brand, PGR-Stellv. Herr
Bötsch
Für die Kuratie Heilig Geist: PGR-Vors. Frau Endres, Herr R. Bauer
1.3 Vertreter der Kirchenverwaltungen
Mindestens ein Vertreter aller Kirchenverwaltungen ist beratendes Mitglied im
Gemeinsamen Ausschuss. Der / die Delegierte/n der Kirchenverwaltungen
wird/werden durch den Gemeinsame Finanzausschuss benannt.
Für Oberdürrbach: Frau Nille
Für Unterdürrbach: Herr Gromes
Für Heilig Geist: Herr M. Löhe
1.4 Weitere Mitglieder
Bei Bedarf können der/die Angestellte/n im Pfarrbüro und der/die
Gottesdienstbeauftragte/n hinzugezogen werden. Sie haben beratende Stimme.
Jugendvertreter: Florian Winkelhöfer
2. Aufgaben und Arbeitsweise
2.1 Der gemeinsame Ausschuss koordiniert und steuert zusammen mit dem
(koordinierenden) Pfarrer das Zusammenwirken der einzelnen Pfarreien mit ihren
Filialen und den Kuratien im Sinne des Pastoralkonzeptes einer Pfarreiengemeinschaft.
2.2 Der Gemeinsame Ausschuss achtet darauf, unnötige Doppelungen in
der Gestaltung der Seelsorge und in der Durchführung seelsorgerlicher Maßnahmen
zu vermeiden.
2.3 Zu bestimmten Schwerpunkten der Pastoral können gemeinsame
Projekt- oder Arbeitsgruppen gebildet werden. Die katholischen Verbände sind
einzubeziehen.
2.4 Der Gemeinsame Ausschuss wählt aus dem Kreis der Laienvertreter
eine/n Vorsitzende/n, eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n und eine/n
Schriftführer/
-in. Diese bilden zusammen mit dem (koordinierenden) Pfarrer der Pfarreiengemeinschaft
den Vorstand.
Der Gemeinsame Ausschuss wählt eine/n Delegierte/n für den gemeinsamen
Finanzausschuss, der an dessen Sitzungen mit beratender Stimme teilnimmt.
2.5 Die Amtszeit des Vorstandes und der Mitglieder des Gemeinsamen
Ausschusses entspricht der Amtszeit der Pfarrgemeinderäte.
2.6 Der Gemeinsame Ausschuss tritt nach Bedarf, mindestens aber
einmal pro Jahr zusammen. Hierzu lädt der/die Vorsitzende (im
Verhinderungsfall: die/der stellvertretende Vorsitzende) zusammen mit dem
(koordinierenden) Pfarrer schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens
zwei Wochen vorher ein.7
2.7 Der Gemeinsame Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die
Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Zur Beschlussfähigkeit ist außerdem die
Anwesenheit von mindestens einem Vertreter jeder Pfarrei, Kuratie und Filiale
nötig.
Sind in ländlichen Pfarreiengemeinschaften einzelne Gemeinden mit nur einem /
einer Delegierten vertreten, so ist festzulegen, in welcher Anzahl die
Gemeinden der Pfarreiengemeinschaft vertreten sein müssen, um die
Beschlussfähigkeit herbeizuführen.
2.8 Konsensentscheidungen werden angestrebt. Beschlüsse werden mit
Zwei-Drittel-Mehrheit der Anwesenden gefasst. Stimmenthaltungen bleiben außer
Betracht. Das Vetorecht des Pfarrers gemäß §11 Absatz 7 und 8 der Satzung der
Pfarrgemeinderäte vom Jahre 2008 ist davon nicht berührt.
2.9 Über die Sitzungen ist ein (Ergebnis-)Protokoll zu fertigen.
2.10 Die Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses sind grundsätzlich
öffentlich, außer wenn Nichtöffentlichkeit für die gesamte Tagesordnung oder
für einzelne Tagesordnungspunkte beschlossen wird.
2.11 Der Gemeinsame Ausschuss kann die Pfarrgemeinderäte der
einzelnen Pfarrgemeinden zu einer gemeinsamen Sitzung einladen, wenn eine
Angelegenheit von besonderer oder grundsätzlicher Bedeutung beraten werden
soll. Die Kompetenzen des Gemeinsamen Ausschusses bleiben davon unberührt.
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